Gemäß § 1319a ABGB haftet derjenige, der als Halter eines Weges für den ordnungsgemäßen Zustand desselben verantwortlich ist, wenn aufgrund eines mangelhaften Zustandes des Weges ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Die Haftung ist eingeschränkt auf Fälle von grobem Verschulden des Wegehalters. Besteht hingegen zwischen dem Verletzten und dem Wegehalter ein Vertragsverhältnis, so haftet der Wegehalter als Vertragspartner bereits für leichte Fahrlässigkeit, weil die vertragliche Haftung strenger ist als die deliktische Haftung.
Der Begriff des Weges ist im Gesetz definiert als eine „Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen […]“ benützt werden kann, wobei die Einschränkung auf einen „eingeschränkten Benützerkreis“ nicht schadet (vgl. § 1319a Abs. 2 ABGB). Der Begriff des Weges wird von der Rechtsprechung ausdehnend interpretiert. So fallen unter den Begriff des Weges nicht bloß Straßen und Gehsteige, sondern bspw. auch Wanderwege, Steige, Kletterrouten, Mountainbike-Strecken, Wege innerhalb eines Friedhofes, Skipisten und auch Rodelbahnen.
Einen Sonderfall nehmen Wälder ein. Der Waldeigentümer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Gefahren abseits von öffentlichen Straßen oder Wegen abzuwenden; insb. Gefahren, die vom Zustand des Waldbodens oder des Waldbewuchses ausgehen (§ 176 Abs. 2 ForstG). Somit ist das Betreten von Wäldern abseits von Wegen grundsätzlich nur auf eigene Gefahr möglich. Den Waldeigentümer trifft jedoch für den Zustand einer Forststraße oder eines sonstigen Weges im Wald eine Haftung nach § 1319a ABGB (§ 176 Abs. 4 ForstG). Die Haftung greift primär nur für Forststraßen. Für sonstige Wege haftet der Waldeigentümer nach § 1319a ABGB nur dann, wenn diese Wege der Benützung für die Allgemeinheit gewidmet sind, wofür es eine dementsprechende Kennzeichnung braucht. Im Ergebnis ist die Wegehalterhaftung bei Wäldern durch forstrechtliche Sonderbestimmungen eingeschränkt, was rechtspolitisch durchaus verständlich ist, weil dem Waldeigentümer nicht die Pflicht auferlegt werden kann, sämtliche von der Natur ausgehende mögliche Gefahrenquellen stets zu beseitigen.
Die Haftung des Wegehalters setzt eine zulässige Benützung durch den Geschädigten voraus. Der Wegehalter haftet nicht, wenn dem Geschädigten das Benützungsverbot klar erkennbar war. An die Erkennbarkeit des Verbots hat die Rechtsprechung strenge Anforderungen. So reicht das bloße Aufstellen einer Verbotstafel in der Regel nicht, sondern werden Absperrmaßnahmen notwendig sein.
Halter des Weges ist derjenige, der die Kosten der Errichtung des Weges und die Kosten der Erhaltung des Weges trägt und auch tatsächlich die Verfügungsmacht über den Weg hat. Der Wegehalter muss daher die Möglichkeit haben, Gefahrenquellen zu beseitigen bzw. abzusichern.
Der Wegehalter ist nach § 1319a ABGB verpflichtet, einen Weg entsprechend dessen Art und Widmung angemessen und zumutbar herzustellen und instand zu halten. Angemessen heißt, dass nach der Judikatur bspw. ein Kopfsteinpflaster in einer historischen Altstadt Unebenheiten aufweisen darf und somit solche Unebenheiten in diesem konkreten Zusammenhang keine Mangelhaftigkeit des Weges begründen. Zumutbar ist all das, was vom konkreten Wegehalter erwartet werden darf. Von einer Gemeinde darf mehr Sorgfalt erwartet werden als von einem privaten Wegehalter.
Konkret bestehen Kontroll- und Warnpflichten. So kann bspw. die auf der Straße aufgestellte Hinweistafel „Achtung Rollsplitt“ ausreichend sein (OGH 2 Ob 177/21z: Motorradfahrer stürzte wegen Rollsplitts auf der Fahrbahn, wobei eine entsprechende Hinweistafel vorhanden war).
Die sich aus § 1319a ABGB ergebenden Pflichten des Wegehalters muss dieser grob schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) verletzt haben, um eine Haftung begründen zu können.
Im Ergebnis ist die Frage der Haftung nach § 1319a ABGB immer eine einzelfallbezogene Frage.
In folgenden Fällen bejahte der Oberste Gerichtshofs die Haftung nach § 1319a ABGB:
- Ein Skifahrer wurde um ca. 18:10 Uhr (Skipiste war außer Betrieb) bei einer Kollision mit dem Stahlseil eines Pistenpräparierungsgerätes erheblich verletzt (OGH 9 Ob 28/08w).
- Ein Motorradfahrer stürzte auf einer Landstraße aufgrund von Rollsplitts. Eine Warntafel, welche auf den Rollsplitt hingewiesen hätte, gab es nicht (OGH 1 Ob 27/14y).
- Ein Bergsteiger stürzte ab, weil das zur Sicherung angebrachte Stahlseil, welches vom Wegehalter jahrelang nicht kontrolliert wurde, durchgerostet war und daher aus der Verankerung gerissen wurde. Der Bergsteiger verunglückte tödlich (OGH 2 Ob 16/21y).
- Ein 12-jähriges Kind stürzte am Gehsteig über eine Baumwurzel, die den Asphalt um 10cm anhob und verletzte sich dabei schwer (OGH 4 Ob 72/01v).
In folgenden Fällen verneinte der Oberste Gerichtshof die Haftung nach § 1319a ABGB:
- Ein Mountainbiker kollidierte auf einer Forststraße mit einer Metallkette, welche bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit aus 25m erkennbar gewesen wäre. Der Mountainbiker hätte bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit noch anhalten können (OGH 4 Ob 200/12h).
- Ein Radfahrer stürzte aufgrund einer 8cm tiefen Senke auf einem Radweg, welche zwar leicht und kostengünstig hätte saniert werden können, doch war zumindest ein Warnschild davor aufgestellt (OGH 2 Ob 218/20b).
- Ein Radfahrer stürzte aufgrund einer 5cm hohen Bodenschwelle, welche gut erkennbar war und bei durchschnittlichem Fahrkönnen mit bis zu 20 km/h hätte überfahren werden können (OGH 2 Ob 218/07h).
- Ein Fußgänger stürzte aufgrund eines kniehohen Pollers in der Fußgängerzone, welcher einem durchschnittlich aufmerksamen Fußgänger sofort in die Augen fällt (OGH 7 Ob 179/19b).
Dieser Blogbeitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, sondern bietet einen Überblick über die Wegehalterhaftung und soll ein gewisses Gefühl vermitteln, worauf es bei der Wegehalterhaftung ankommt.
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