Absonderungsrecht nach § 157 VersVG

Die Regelung des § 157 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) hat folgendes Problem vor Augen: Ein Geschädigter führt einen Schadenersatzprozess gegen einen (für einen solchen Schadensfall) haftpflichtversicherten Schädiger. Wenn sodann über das Vermögen des beklagten Schädigers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, bleibt dem klagenden Geschädigten grundsätzlich nur mehr die Möglichkeit, seinen Schadenersatzanspruch als Insolvenzforderung anzumelden, in der Hoffnung, hiervon eine Insolvenzquote zu erhalten. Unter der Prämisse, dass der beklagte (insolvente) Schädiger wegen des Schadenersatzanspruches einen Deckungsanspruch gegen seine Haftpflichtversicherung hat, ist es (zumindest aus Sicht des Geschädigten) nicht zufriedenstellend, wenn sich der Geschädigte mit der Insolvenzquote begnügen müsste. Genau hier greift § 157 VersVG ein und ermöglicht dem Geschädigten den Zugriff auf den Deckungsanspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers.

 

Allgemeines zum Absonderungsrecht

Gemäß § 157 VersVG kann der Geschädigte im Fall der Insolvenz des Schädigers abgesonderte Befriedigung aus der dem Schädiger gegen seine Haftpflichtversicherung zustehenden Entschädigungsforderung verlangen. Dabei handelt es sich insolvenzrechtlich um ein Absonderungsrecht. Ein Absonderungsrecht ist das Recht des Gläubigers auf abgesonderte bzw. bevorzugte Befriedigung aus einer Sache der Insolvenzmasse. Ein plakatives und höchst praxisrelevantes Beispiel hierfür ist das Pfandrecht (Hypothek) einer Bank an einer Liegenschaft des Schuldners zwecks Sicherung einer Darlehensforderung. Im Insolvenzfall wird die Liegenschaft in der Regel vom Insolvenzverwalter veräußert. Der Veräußerungserlös fällt zunächst nicht in die allgemeine Insolvenzmasse, wird daher nicht auf alle Insolvenzgläubiger quotenmäßig verteilt, sondern wird aus dem Veräußerungserlös aufgrund des Pfandrechts zunächst die so besicherte Bank befriedigt. Ein allfälliger Überschuss kommt der allgemeinen Insolvenzmasse zugute.

 

Wie muss der Geschädigte im Fall der Insolvenz des Schädigers konkret vorgehen?

Primär sollte stets jede Forderung (auch wenn ein Aus- oder Absonderungsrecht besteht) als Insolvenzforderung angemeldet werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass man mit seiner Forderung an einer allfälligen quotenmäßigen Verteilung der Insolvenzmasse teilnimmt.

Wenn nun eine Haftpflichtversicherung besteht, muss der Geschädigte seinen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus dem Deckungsanspruch gegen die Haftpflichtversicherung nach § 157 VersVG gegen den Insolvenzverwalter geltend machen. Wird dieser Anspruch von Seiten des Insolvenzverwalters bestritten, muss geklagt werden. Eine derartige Klage gegen den Insolvenzverwalter, welche auf Zahlung bei sonstiger Exekution in den Deckungsanspruch gegen die Haftpflichtversicherung gerichtet ist, kann nach Insolvenzeröffnung jederzeit erhoben werden. Auch dann, wenn der Insolvenzverwalter die Forderung als Insolvenzforderung anerkannt hat (dies würde nämlich nur zu einer quotenmäßigen Befriedigung führen).

Wird die Insolvenzforderung bestritten, so muss der Gläubiger gemäß § 110 IO eine Prüfungsklage gegen den Insolvenzverwalter einbringen. Das Klagebegehren der Prüfungsklage lautet auf Feststellung der angemeldeten Insolvenzforderung.

In seiner Entscheidung 7 Ob 185/25v vom 17.12.2025 entschied der Oberste Gerichtshof, dass die Prüfungsklage gemäß § 110 IO sowie die Absonderungsklage (auf Leistung bei sonstiger Exekution in den Deckungsanspruch gegen die Haftpflichtversicherung) im Weg der sogenannten objektiven Klagenhäufung in einem Verfahren kumuliert werden können. Das hat entscheidende praktische Relevanz für die Vorgehensweise des Gläubigers im Insolvenzverfahren: Der Gläubiger sollte seine Forderung als Insolvenzforderung anmelden und mit dieser Anmeldung auch sein Absonderungsrecht geltend machen. Wird die Insolvenzforderung in der Prüfungstagsatzung bestritten, so ist kumuliert Prüfungs- und Absonderungsklage gegen den Insolvenzverwalter einzubringen. Das Klagebegehren lautet hierbei 1. auf Feststellung der angemeldeten Insolvenzforderung und 2. auf Zahlung bei sonstiger Exekution in den Deckungsanspruch gegen die Haftpflichtversicherung. Die Absonderungsklage allein kann auch dann erhoben werden, wenn die Insolvenzforderung anerkannt wird.

 

Was gilt, wenn bereits vor Insolvenzeröffnung eine Klage gegen den Schuldner anhängig ist?

Gemäß § 7 Abs. 1 IO werden mit Insolvenzeröffnung alle Verfahren, bei denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, unterbrochen. Ausgenommen davon sind bestimmte höchstpersönliche Verfahren, z.B. ein Ehescheidungsverfahren.

Nach der Entscheidung 7 Ob 185/25v vom 17.12.2025 könnte das unterbrochene Verfahren über Antrag des Klägers sofort als Absonderungsklage gegen den Insolvenzverwalter fortgesetzt werden. Eine voreilige Fortsetzung des Verfahrens halten wir für wenig sinnvoll. Da wie oben erörtert die Kumulation der Prüfungs- und Absonderungsklage möglich (und durchaus geboten) ist, ist aus unserer Sicht grundsätzlich zu empfehlen, die Prüfungstagsatzung abzuwarten. Es könnte ja durchaus sein, dass die Insolvenzforderung und das Absonderungsrecht anerkannt werden und die Zahlung ohne weiteren Verfahrensaufwand freiwillig erfolgt.

Sollte die Insolvenzforderung bestritten werden, so ist das unterbrochene Verfahren über Antrag des Klägers als Prüfungs- und Absonderungsklage fortzusetzen. Die Kumulation von Prüfungs- und Absonderungsklage ist insbesondere dann geboten, wenn der Kläger über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, welche die Verfahrenskosten deckt. Den Versicherungsnehmer trifft nämlich eine Schadensminderungsobliegenheit, was bedeutet, dass er die Prüfungs- und Absonderungsklage kumulieren muss und nicht parallel zwei Verfahren führen darf. Die Rechtsschutzversicherung muss nur das kumulierte Verfahren decken, nicht zwei parallel geführte Verfahren. Genau diese Frage war Gegenstand der Entscheidung 7 Ob 185/25v vom 17.12.2025 des Obersten Gerichtshofs.

 

Streitgegenstand im Absonderungsprozess nach § 157 VersVG und Bindungswirkung für die Haftpflichtversicherung

Die Absonderungsklage nach § 157 VersVG gegen den Insolvenzverwalter ist gerichtet auf Zahlung bei sonstiger Exekution in den Deckungsanspruch gegen die Haftpflichtversicherung. Der Zweck des § 157 VersVG liegt für den klagenden Gläubiger in der Sicherung seines Haftungsfonds. Der klagende Gläubiger will aus einer Sondermasse abgesondert bzw. bevorzugt vor allen anderen Insolvenzgläubigern befriedigt werden. Die Sondermasse besteht aus dem Deckungsanspruch gegen die Haftpflichtversicherung. Das Bestehen dieser Sondermasse, somit die Frage, ob überhaupt ein Deckungsanspruch gegen die Haftpflichtversicherung besteht, muss daher notwendigerweise im Absonderungsprozess (als Anspruchsvoraussetzung) geprüft werden. Die Frage des Bestehens des Deckungsanspruchs ist somit nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs Teil des Streitgegenstandes im Absonderungsprozess (OGH 17 Ob 15/23i vom 25.09.2023).

Dies führt konsequenterweise zu einem juristisch spannenden Thema: der Bindungswirkung. Wenn im Absonderungsprozess notwendig die Frage des Bestehens des Deckungsanspruchs gegen die Haftpflichtversicherung zu prüfen ist, so stellt sich die Frage, welche Bindung diese Feststellung gegenüber der Haftpflichtversicherung hat. Wird nämlich der Absonderungsklage gegen den Insolvenzverwalter stattgegeben, so muss dieser – sofern die Haftpflichtversicherung (im Regressweg) den Deckungsanspruch ablehnt – diese gerichtlich im Weg eines Regressprozesses in Anspruch nehmen. Zahlt der Insolvenzverwalter (mangels Liquidität der Insolvenzmasse) nicht, so wird der im Absonderungsprozess obsiegende Gläubiger Exekution in den Deckungsanspruch gegen die Haftpflichtversicherung führen. Dieser Deckungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen die Haftpflichtversicherung des Schuldners wird vom obsiegenden Gläubiger gepfändet. Anschließend muss der obsiegende Gläubiger – sofern die Haftpflichtversicherung ihm gegenüber Zahlung ablehnt – die Haftpflichtversicherung als Drittschuldnerin mit Drittschuldnerklage in Anspruch nehmen. In beiden Konstellationen (Regress- bzw. Drittschuldnerprozess) stellt sich die Frage, ob die dort beklagte Haftpflichtversicherung noch erfolgreich einwenden kann, dass (aus welchen Gründen auch immer) kein Deckungsanspruch besteht.

Der Fall des Absonderungsprozesses ist an sich vergleichbar mit einem „normalen“ Haftpflichtprozess außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Im Haftpflichtprozess klagt der Geschädigte den Schädiger auf Schadenersatz. Wird dieser verurteilt, so klagt er im Folgeprozess seine Haftpflichtversicherung auf Entschädigung (Deckungsprozess). Hierzu ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Urteil gegen den Haftpflichtversicherten aus dem Haftpflichtprozess dann gegen den Versicherer wirkt, wenn sich der Versicherer am Prozess beteiligt hat oder vergeblich zur Intervention aufgefordert wurde (RIS-Justiz RS0041315). Das heißt, dass der Beklagte im Haftpflichtprozess wie auch der beklagte Insolvenzverwalter im Absonderungsprozess die dahinter stehende Haftpflichtversicherung zur Nebenintervention auffordern muss (§ 17 ff ZPO). Gerade im Absonderungsprozess, wo wie ausgeführt die Frage des Bestehens des Deckungsanspruchs notwendigerweise zu prüfen ist, kann der beklagte Insolvenzverwalter praktisch nur mit Hilfe der Haftpflichtversicherung als Nebenintervenientin im Prozess erfolgreich argumentieren und beweisen, dass kein Deckungsanspruch und damit kein Absonderungsanspruch besteht. Ohne Mitwirkung der Haftpflichtversicherung fehlen dem Insolvenzverwalter regelmäßig die hierfür notwendigen Informationen.

Beteiligt sich die Haftpflichtversicherung daher am Absonderungsprozess oder tut sie dies trotz Aufforderung zur Nebenintervention nicht, so ist die Haftpflichtversicherung unseres Erachtens in einem Nachfolgeprozess nicht schutzwürdig und muss das Urteil im Absonderungsprozess mit der Feststellung, dass ein Deckungsanspruch gegen die Haftpflichtversicherung besteht, somit Bindungswirkung im Regress- bzw. Drittschuldnerprozess haben und kann sich die Haftpflichtversicherung in solchen Folgeprozessen nicht mehr darauf stützen, dass kein Deckungsanspruch bestehen würde. Die juristisch spannende Frage ist, wie diese Bindungswirkung rechtlich begründet werden soll. Unseres Erachtens reichen hierfür die prozessrechtlichen Wirkungen der Nebenintervention aus. Die Wirkung ist nämlich diejenige, dass gegenüber dem Nebenintervenienten eine Bindungswirkung an die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen des Verfahrens besteht. In Folgeprozessen dürfen daher keine Einreden erhoben werden, die mit notwendigen Tatsachenfeststellungen der früheren Entscheidung im Widerspruch stehen (verst. Senat OGH 1 Ob 2123/96d vom 8.4.1997). Im Absonderungsprozess muss das Gericht die notwendigen Tatsachenfeststellungen treffen, welche das Bestehen des Deckungsanspruchs begründen. Somit können unseres Erachtens im Regress- bzw. Drittschuldnerprozess keine dem widersprechende Tatsachen mehr festgestellt werden. Die Bindungswirkung ergibt sich unseres Erachtens somit aus den prozessrechtlichen Wirkungen der Nebenintervention, welche der zitierte verstärkte Senat des Obersten Gerichtshofs im Jahr 1997 entwickelt hat. Freilich ist Voraussetzung hierfür, dass der jeweils Beklagte im Vorprozess der Haftpflichtversicherung den Streit verkündet und diese zur Nebenintervention auffordert.

Im eingangs angesprochenen „normalen“ Haftpflichtprozess besteht nach der Rechtsprechung ebenso eine Bindungswirkung für den nachfolgenden Deckungsprozess. Begründet wird das (rechtsdogmatisch spannend) nicht prozess- sondern vielmehr materiell-rechtlich mit der Rechtsnatur des Haftpflichtversicherungsvertrages (RIS-Justiz RS0041315 [T5]).

Eine Besonderheit besteht bei der Kfz-Haftpflichtversicherung, welche hier der Vollständigkeit halber nur kurz erwähnt wird. Anders als bei „normalen“ Haftpflichtprozessen hat der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte einen direkten Anspruch gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung, er kann somit direkt die gegnerische Haftpflichtversicherung klagen (§ 26 KHVG). Auch hat das abweisende Urteil gegen den Versicherten oder den Versicherer gegenüber dem jeweils anderen Kraft Gesetz Bindungswirkung (§ 28 KHVG).

 

Zusammenfassung

  • Der Geschädigte sollte stets seine Forderung als Insolvenzforderung anmelden und hierbei auf das Absonderungsrecht (§ 157 VersVG) verweisen.
  • Nach der Prüfungstagsatzung ist im Bestreitungsfall Prüfungsklage und Absonderungsklage kumuliert einzubringen bzw. ist ein bereits anhängiges, aber unterbrochenes Verfahren, dementsprechend fortzusetzen.
  • Im Absonderungsprozess hat der beklagte Insolvenzverwalter der Haftpflichtversicherung den Streit zu verkünden und diese zur Nebenintervention aufzufordern.
  • Im Absonderungsprozess ist die Frage des Bestehens des Deckungsanspruchs gegen die Haftpflichtversicherung Teil des Streitgegenstandes.
  • In einem Nachfolgeprozess gegen die Haftpflichtversicherung kann diese den Deckungsanspruch nicht mehr bestreiten (Bindungswirkung)

 

 

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