Rechte des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren

Verdächtiger oder Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist man relativ rasch. Hierfür reicht ein bloßer Anfangsverdacht (§ 1 Strafprozessordnung; kurz: „StPO“). Meist erfährt man davon dadurch, dass die Polizei schriftlich, telefonisch oder persönlich zu einer Vernehmung auf der Polizeiinspektion „einlädt“. Ab sofort ist höchste Vorsicht geboten und ist dringend zu empfehlen, nicht ohne vorherige Absprache mit einem Verteidiger mit der Polizei zu sprechen.

Als Verdächtiger oder Beschuldigter (in Folge zwecks besserer Lesbarkeit nur der „Beschuldigte“) hat man gemäß der Strafprozessordnung eine Reihe von sehr wichtigen Rechten. Die wichtigsten Rechte werden in diesem Blogbeitrag besprochen.

Ein wesentlicher Grundsatz der Strafprozessordnung ist das Recht des Beschuldigten, jederzeit einen Verteidiger beizuziehen, sich mit diesem zu beraten, eine Aussage zu machen oder auch zum Tatvorwurf gar nichts zu sagen (das Recht zu schweigen; §§ 7, 49 Abs. 1 Z 4 StPO). Es empfiehlt sich sehr, zuerst mit einem Verteidiger über den Tatvorwurf zu sprechen. Der Verteidiger nimmt sodann Akteneinsicht – was ebenso ein sehr wichtiges Recht des Beschuldigten ist (§ 49 Abs. 1 Z 3 StPO) – und prüft, welche Beweismittel die Polizei und die Staatsanwaltschaft derzeit gegen den Beschuldigten in der Hand haben. Dann kann entschieden werden, ob es sinnvoll ist, sich zum Tatvorwurf zu äußern oder nicht. In aller Regel ist es besser, eine schriftliche Stellungnahme zum Tatvorwurf einzubringen, mit welcher auch Unterlagen vorgelegt werden können und mit welcher der Verteidiger – sofern notwendig – auch Rechtsausführungen vorbringen kann. Bei einer mündlichen Einvernahme passiert es leicht, dass sich der Beschuldigte in Widersprüche verstrickt oder die vernehmenden Polizisten Aussagen anders oder ungenau protokollieren. All das kann sich zum Nachteil des Beschuldigten auswirken.

Erfahrungsgemäß hat jeder, der sich zu Unrecht beschuldigt fühlt, das Bedürfnis, sich zu rechtfertigen. Das führt leider dazu, dass Beschuldigte vielfach mit der Polizei sprechen, bevor sie erstmals einen Verteidiger kontaktieren. Dieses „Rechtfertigen“ vor der Polizei kann sich aber sehr nachteilig auswirken, zumal dem Beschuldigten als juristischen Laien oftmals gar nicht wirklich klar ist, worum es eigentlich geht und was die strafrechtlich relevanten Fakten sind.

Der Beschuldigte hat auch das Recht, Beweisanträge zu stellen (§ 49 Abs. 1 Z 6 StPO). So kann der Beschuldigte beispielsweise die Einvernahme von Entlastungszeugen beantragen. Wenn die Polizei und die Staatsanwaltschaft die beantragte Beweisaufnahme nicht durchführen möchte, kann das rechtswidrig sein und hat der Beschuldigte das Recht, Einspruch wegen Rechtsverletzung an das zuständige Landesgericht zu erheben (§ 106 StPO). Ein solcher Einspruch ist immer dann möglich, wenn der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren in einem subjektiven Recht verletzt wird (bspw. auch dann, wenn ihm die Akteneinsicht verweigert wird). Das Recht, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu ergreifen, bspw. gegen gerichtlich bewilligte Zwangsmittel (Hausdursuchung, Verhängung der Untersuchungshaft etc.) ist ebenso ein zentrales Recht des Beschuldigten (§ 49 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 StPO). Bereits im Ermittlungsverfahren (also noch vor der Anklage oder dem Strafantrag) hat der Beschuldigte diverse Rechtsschutzmöglichkeiten. Zuständig ist hierfür in erster Instanz der Haft- und Rechtsschutzrichter des Landesgerichtes. Gegen Entscheidungen des Haft- und Rechtsschutzrichters kann Beschwerde an das Oberlandesgericht erhoben werden. Bei Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit (also bei der gerichtlichen Bewilligung einer Festnahmeanordnung oder der Verhängung der Untersuchungshaft) kann – sofern das Oberlandesgericht die Beschwerde dagegen abweist – Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden (§ 1 ff Grundrechtsbeschwerdegesetz).

Aus eigener praktischer Erfahrung wissen wir, dass es auch vorkommt, dass dem Beschuldigten gar nicht klar ist, weswegen gegen ihn ermittelt wird, weil die Polizei und die Staatsanwaltschaft ihm gar nicht mitteilt, was überhaupt der gegen ihn erhobene Tatvorwurf ist. Das kann insbesondere dann vorkommen, wenn es im Ermittlungsverfahren eine Vielzahl von Beschuldigten gibt und dem einzelnen Beschuldigten nicht klar kommuniziert wird, welcher Sachverhalt eines ganzen Sachverhaltkomplexes ihm vorgeworfen wird. Der Beschuldigte hat jedoch das Recht, konkret über den gegen ihn bestehenden Tatverdacht informiert zu werden (§ 50 StPO). Auch ist der Beschuldigte über sämtliche Verdachtsgründe zu informieren, was bedeutet, dass er darüber zu informieren ist, woraus (z.B. aus welcher Zeugenaussage) sich der gegen ihn erhobene Tatverdacht ergeben würde (§ 6 Abs. 2 StPO). Wenn die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Mitteilung über den bestehenden Tatverdacht nicht zeitnah nachkommt, kann wiederum Einspruch wegen Rechtsverletzung erhoben werden, über welchen der Haft- und Rechtsschutzrichter des Landesgerichtes entscheidet.

 

 

Dieser Blogbeitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, zumal die konkret zu setzenden Schritte und die allenfalls zu ergreifenden Rechtsmittel und Rechtsbehelfe in jedem Ermittlungsverfahren individuell zu beurteilen sind.

Wenn Sie mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert sind, ist zu empfehlen, dass Sie umgehend einen Strafverteidiger konsultieren und niemals allein mit der Polizei sprechen.

Gerne stehen wir Ihnen zur Seite und verteidigen Sie vor Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Kontaktieren Sie uns gerne unter office@drlachinger.at oder unter Tel. 02262 61938.

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